Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024? - News
Auslaufende Coronaregelungen erhöhen Stundungszinsen um 2,5 Prozentpunkte.
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässen bereitgestellt werden sollen.
Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Fixkostenzuschüssen liegen derzeit zwar noch nicht im Detail auf, die Eckpunkte der Förderungsvergabe stehen dem Vernehmen nach aber bereits weitgehend fest.
Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.
Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten belaufen, werden
ersetzt. Dabei ist der Fixkostenzuschuss mit 90 Mio. € pro Unternehmen gedeckelt.
Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Dazu zählt auch die Wertminderung saisonaler oder verderblicher Waren, die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % an Wert verlieren. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,- monatlich ersatzfähig.
Bemessungsgrundlage sind die maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens jedoch bis zum 16.06.2020, tatsächlich angefallen sind.
Anträge auf einen Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds können von Anfang Mai bis spätestens 31.12.2020 elektronisch über die Internetseite der Austria Wirtschaftsservice (AWS) registriert werden. konkrete Anträge auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses können dann bis spätestens 31.08.2021 gestellt werden.
Dem Antrag ist eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen vor der Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Stand: 17. April 2020
Bild: Yabresse - Fotolia.com
Erscheinungsdatum:
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