Was ändert sich bei Basis- und Vorsteuerpauschalierung? - News
Grenzwerte für die Anwendung sowie Prozentsätze und Höchstbeträge für das Pauschale wurden erhöht.
Das Einkommensteuergesetz kennt unterschiedliche Möglichkeiten, den Gewinn oder die Betriebsausgaben auch pauschal zu ermitteln. Diese Möglichkeiten sind immer an bestimmte Voraussetzungen gebunden und betreffen jeweils unterschiedliche Gruppen von Steuerpflichtigen.
Laut einer eigenen Verordnung können auch bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln. Voraussetzung ist u. a., dass keine Buchführungspflicht besteht und auch keine ordnungsmäßigen Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
Die Verordnung listet 54 unterschiedliche Gewerbezweige mit individuellen Durchschnittssätzen für Betriebsausgaben auf, wie z. B. Bandagisten 9,5 %, Bäcker 11,5 %, Elektroinstallateure 8,5 %, Fliesenleger 8,3 %, Fotografen 14,4 %, Friseure 9,2 %, Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 14,3 %, Gärtner 9,7 %, Grafisches Gewerbe 11,0 %, Maler, Anstreicher und Lackierer 11,9 % und Tischler 10,4 %.
Neben den mittels eines Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung entsprechend dieser Pauschalierungsverordnung noch nachstehende Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
Die Verordnung wurde im Laufe des Jahres 2018 zweimal geändert. So können nun auch Unternehmer, die eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, die Pauschalierung anwenden. Zudem wurde das Erfordernis eines Wareneingangsbuches gestrichen.
Stand: 27. November 2018
Bild: elroce - stock.adobe.com
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.