Was ändert sich beim Progressionsvorbehalt für Nicht-Ansässige ab der Veranlagung 2023? - News
Änderung der Einkommensteuerrichtlinien: Progressionsvorbehalt auch für Nicht-Ansässige ab 2023.
Rabatte, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern (allen oder bestimmten Gruppen) gewähren, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Folgende Grenzwerte sind zu beachten:
Das BMF hat nun in der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien auch seine Rechtsansicht dargelegt, wie vorzugehen ist, wenn Angehörigen von Mitarbeitern Rabatte gewährt werden.
Bezieht der Arbeitnehmer die vergünstigten Waren und Dienstleistungen selbst und trägt er auch den wirtschaftlichen Aufwand dafür, dann gilt die oben genannte Regelung auch dann, wenn die Waren einer Person zugeordnet werden können, wie z. B. bei einer Saisonkarte.
Erwerben Angehörige eines Mitarbeiters selbst Waren und Dienstleistungen mit bis zu 20 % Mitarbeiterrabatt, so sind die Begünstigungen grundsätzlich nicht anwendbar und der Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist als Sachbezug beim Arbeitnehmer zu versteuern.
Wenn Angehörige selbst Waren und Dienstleistungen mit mehr als 20 % Rabatt im Einzelfall erwerben, so sind diese Mitarbeiterrabatte beim Arbeitnehmer insoweit steuerpflichtig, als der Gesamtbetrag der Rabatte im Kalenderjahr € 1.000,00 übersteigt. Laut Rechtsansicht des BMF in den Lohnsteuerrichtlinien ist diese Vorgangsweise aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung möglich. Dabei ist zu beachten, dass jedoch alle anderen Voraussetzungen der Steuerbefreiung, wie z. B. kein Weiterverkauf der Waren, gegeben sein müssen. Der Betrag, der in Summe € 1.000,00 im Jahr übersteigt, wird beim Mitarbeiter ein steuerpflichtiger Sachbezug.
Stand: 26. März 2018
Bild: puhimec - Fotolia.com
Erscheinungsdatum:
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.