Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024? - News
Auslaufende Coronaregelungen erhöhen Stundungszinsen um 2,5 Prozentpunkte.
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde der Härtefallfonds eingerichtet.
Zuletzt wurde angekündigt, dass die Laufzeit des Härtefallfonds bis in den März 2021 verlängert werden soll. Zugleich soll die Anzahl der Betrachtungszeiträume, für die eine Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds beantragt werden kann, von bisher sechs auf nunmehr zwölf Monate angehoben werden. Diese Änderungen wurden bislang (Stand 11.10.2020) allerdings noch nicht in die zugrunde liegende Förderrichtlinie eingearbeitet.
Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinie haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst und um die bereits bekanntgegebenen Änderungen ergänzt.
Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn
Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von
beantragt werden.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen
mindestens aber € 500,00 und höchstens € 2.000,00 monatlich für bis zu zwölf (bislang sechs) Monate.
Wenn die Summe aus dem verbliebenen monatlichen Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte (z.B. aus einer unselbstständigen Tätigkeit), den erhaltenen Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus und dem beantragten Zuschuss aus dem Härtefallfonds mindestens € 2.000,00 beträgt, wird der Förderbetrag um den € 2.000,00 übersteigenden Betrag gekürzt. Reduziert sich der Förderbetrag durch diese Anrechnung unter die Mindesthöhe, wird allerdings jedenfalls auf € 500,00 aufgerundet.
Keine Förderung steht hingegen zu, wenn sich schon das Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und die zu berücksichtigenden Versicherungsleistungen in einem Betrachtungszeitraum zusammengerechnet auf mindestens € 2.000,00 belaufen.
Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) und Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden bis zur Mindestförderhöhe von € 500,00 auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.
Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume berechnet, die jeweils am 16. eines Monats beginnen und am 15. des Folgemonats enden. Der erste mögliche Betrachtungszeitraum läuft von 16.3.2020 bis 15.4.2020, der letzte mögliche Betrachtungszeitraum von 16.2.2021 bis 15.3.2021 (bislang 16.11.2020 bis 15.12.2020). Die laufenden Unterstützungsleistungen können für zwölf (bislang sechs) beliebige Betrachtungszeiträume, die nicht aufeinander folgen müssen, beantragt werden.
Sofern ein Anspruch auf laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds besteht, wird für jeden Betrachtungszeitraum zusätzlich zum Förderbetrag ein „Comeback-Bonus“ in Höhe von € 500,00 monatlich ausbezahlt.
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.
Anträge für einen bestimmten Betrachtungszeitraum können elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden, sobald der Betrachtungszeitraum abgelaufen ist (z.B. sind Anträge für den Betrachtungszeitraum 16.8.2020 bis 15.9.2020 ab 16.9.2020 möglich). Die laufenden Unterstützungsleistungen müssen für jeden infrage kommenden Betrachtungszeitraum gesondert beantragt werden.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 11.10.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
Stand: 13. Oktober 2020
Bild: ra2 studio - Fotolia.com
Erscheinungsdatum:
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