Neuer Rahmen-KV im Hotel- und Gastgewerbe - News
Was beinhaltet der neue Rahmen-KV für das Hotel- und Gastgewerbe?
Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht. Die rückwirkende Änderung des Umsatzsteuergesetzes soll am 30.6. im Nationalrat und am 2.7.2020 im Bundesrat beschlossen werden. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist für die Kalenderwoche 29 bzw. 30 geplant. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Der Umsatzsteuersatz soll gesenkt werden für die Abgabe von Speisen und Getränken, für die eine Gewerbeberechtigung (§ 111 Abs.1 der Gewerbeordnung) für das Gastgewerbe erforderlich ist. Laut Begründung zum Initiativantrag sollen auch Tätigkeiten, für die gemäß Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z. B. Schutzhütten), vom Anwendungsbereich erfasst sein. Auch für die landwirtschaftliche Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer für die angesprochenen Getränke entfallen.
Weiters umfasst von der Senkung des Umsatzsteuersatzes sind bestimmte Waren und Leistungen die den kulturellen und den Publikationsbereich betreffen. Darunter fallen z.B. folgende Waren:
Außerdem sind u.a. folgende Leistungen betroffen:
Dies soll gelten für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden. Ob die von Ihrem Unternehmen angebotenen Lieferungen oder Leistungen unter die neue Regelung fallen und welche Voraussetzungen allenfalls gegeben sein müssen, ist im Einzelfall in einer individuellen Beratung zu beurteilen. Den Initiativantrag samt seiner Begründung können Sie auf der Parlamentsseite hier abrufen.
Es ist ratsam eine allfällig notwendige Anpassung von Registrierkassen und Buchhaltungsprogrammen bereits vor dem 1.7.2020 zu prüfen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert auf seiner Website in Form von FAQs vorab über beabsichtigte Regelungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuersatz für Registrierkassen und Belegausstellung.
So sollen Umsätze, die entsprechend der Übergangsbestimmungen dem 5%-Steuersatz unterliegen, folgenden Betrag-Sätzen in der Registrierkasse zugeordnet werden können:
Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren. Wählt man bei mehreren Registrierkassen im Unternehmen unterschiedliche Alternativen, ist dies pro Registrierkasse zu dokumentieren.
Auf dem Beleg sind diese Umsätze unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen oder es hat eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg zu erfolgen. Auch eine Korrektur (händisch oder mittels Stempel) kann auf dem Beleg vorgenommen werden.
Detailliertere und aktuelle Informationen diesbezüglich finden Sie hier auf der Website des BMF. Die Veröffentlichung der geänderten Registrierkassensicherheitsverordnung und des entsprechenden Erlasses soll unmittelbar nach Kundmachung der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen. Die Änderungen sollen sich lt. BMF an den publizierten FAQs orientieren.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 22.06.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Stand: 23. Juni 2020
Bild: gpointstudio - stock.adobe.com
Erscheinungsdatum:
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