Was ist bei coronabedingten Beitragsrückständen bei der Gesundheitskasse bis 30.9.2022 zu beachten? - News
Mit 30.9.2022 läuft nun die erste Phase der Ratenvereinbarung aus
Die Frist für die Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 endete wie bereits berichtet am 30.6.2021. Ohne Zahlungsvereinbarung mit der Gesundheitskasse (ÖGK) werden nun offene Rückstände wieder einbringlich gemacht.
Die ÖGK informiert nun auf ihrer Homepage (www.gesundheitskasse.at), dass sich für Dienstgeber, die es aus „berücksichtigungswürdigen Gründen bislang noch nicht geschafft haben, den geordneten Abbau der offenen Beiträge zu planen und zu vereinbaren“, einmalig die Antragsfrist für Ratenvereinbarungen um 15 Tage verlängert. Ein Antrag muss zwingend elektronisch bis 15.7.2021 über das WEB-BE-Kunden-Portal gestellt werden. Dann wird es keine Möglichkeit mehr geben, die Zahlungserleichterungen des „2 Phasen Modells“ in Anspruch zu nehmen.
Dieser Artikel ist am Stand 5.7.2021. Weitere Informationen dazu finden Sie hier auf der Homepage der ÖGK.
Stand: 06. Juli 2021
Bild: thodonal - stock.adobe.com
Erscheinungsdatum:
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