Wie ist der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geregelt? - News
Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie treffen nicht nur viele Unternehmen hart. Auch nicht gewinnorientierte Organisationen („Non-Profit-Organisationen“, NPO) sehen sich mit Einnahmenausfällen und Liquiditätsengpässen konfrontiert. Aus diesem Grund wurde der NPO-Unterstützungsfonds eingerichtet, aus dem ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung bestimmter Kosten gewährt werden kann.
Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat per Verordnung eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, deren Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.
Der nicht rückzahlbare Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds kann von
beantragt werden.
Generell nicht antragsberechtigt sind politische Parteien, Kapital- oder Personengesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, und Rechtsträger der Finanz- und Versicherungsbranche.
Die Vergabe des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds setzt voraus, dass
Förderungsfähig sind grundsätzlich nur solche Kosten, die in einem Zusammenhang mit den statutengemäßen Aufgaben der Organisation stehen. Diese Kosten müssen außerdem im Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 angefallen sein unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
Gefördert werden können außerdem:
Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese im Versicherungsfall abdecken sollen, in Abzug zu bringen.
Unabhängig von den förderbaren Kosten kann der sogenannte Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen des Jahres 2019 (oder der durchschnittlichen Einnahmen der Jahre 2018 und 2019, wenn die Einnahmen des Jahres 2019 ungewöhnlich niedrig waren) beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag soll nicht förderbare Kosten pauschal abgelten und ist mit € 120.000,- pro Organisation gedeckelt.
Der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds ist in mehrfacher Hinsicht gedeckelt:
Eine Kombination des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds mit bestimmten anderen Förderungen und Unterstützungsleistungen, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt werden, ist grundsätzlich möglich. Dabei müssen allerdings die Deckelung mit dem Einnahmenausfall und andere Obergrenzen (insb. das Verbot der Doppelförderung) berücksichtigt werden, weshalb die Umstände des jeweiligen Einzelfalles genau zu prüfen sein werden.
Der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds kann bis spätestens 31.12.2020 elektronisch unter der Internetadresse https://antrag.npo-fonds.at/ beantragt werden.
Bei der Antragstellung sind unter anderem die förderbaren Kosten und der erlittene Einnahmenausfall nachzuweisen. Wird der Antrag vor dem 30.09.2020 gestellt, muss die Organisation außerdem bis spätestens 31.12.2020 eine Endabrechnung vorlegen, aus der das tatsächliche Ausmaß des Einnahmenausfalls und der förderbaren Kosten im maßgeblichen Zeitraum hervorgeht. Die Angaben sind in bestimmten Fällen (z.B. wenn ein Zuschuss von mehr als € 12.000,- beantragt wird) von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
Die Auszahlung richtet sich nach dem Datum der Antragstellung und der Höhe des beantragten Zuschusses. Für bis zum 30.09.2020 gestellte Anträge gilt:
Zuschüsse, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden, sollen nach der Erledigung des Antrages sofort in voller Höhe ausbezahlt werden.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 18.08.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können.
Stand: 21. August 2020
Bild: Andrey Popov - Fotolia.com
Erscheinungsdatum:
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