Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024? - News
Auslaufende Coronaregelungen erhöhen Stundungszinsen um 2,5 Prozentpunkte.
Achtung: Die Möglichkeit zur Beantragung von Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) ist mit 17.04.2020 ausgelaufen. Laufende Unterstützungsleistungen(„Phase 2“) können weiterhin beantragt werden.
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.
Förderungen aus dem Härtefallfonds können von
beantragt werden.
Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:
Die Soforthilfe aus dem Härtefallfonds setzt jedenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze von € 5.527,92 jährlich voraus. Sofern das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 80 % der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen hat, ist eine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds hingegen ausgeschlossen.
Darüber hinaus steht unter anderem bei bestehender Mehrfachversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung und bei zusätzlichen Einkünften (zB aus einer unselbstständigen Beschäftigung) über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 monatlich ebenfalls keine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds zu.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt.
Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.
Im Rahmen Soforthilfe („Phase 1“) können, sofern der Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017 (oder jünger) verfügt, entweder
als Barzuschuss gewährt werden. Verfügt der Antragsteller über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, dann ist die Soforthilfe jedenfalls mit € 500,- festgelegt.
Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.
Anträge auf Soforthilfe („Phase 1“) können bis spätestens 17.04.2020 elektronisch gestellt werden.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.04.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Stand: 24. April 2020
Bild: everythingpossible - Fotolia.com
Erscheinungsdatum:
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