Wie wurden die Offenlegungsfristen für den Jahresabschluss vorübergehend verlängert? - News
Nochmalige coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit einer Milliarde Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.
Förderungen aus dem Härtefallfonds können von
beantragt werden.
Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:
Die Förderungen aus dem Härtefallfonds setzen jedenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze von € 5.527,92 jährlich voraus. Sofern das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 80 % der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen hat, sind Förderungen aus dem Härtefallfonds hingegen ausgeschlossen.
Darüber hinaus stehen unter anderem bei bestehender Mehrfachversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung und bei zusätzlichen Einkünften (zB aus einer unselbstständigen Beschäftigung) über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 monatlich ebenfalls keine Förderungen aus dem Härtefallfonds zu.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann tagesaktuell abgerufen werden.
Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.
Im Rahmen Soforthilfe („Phase 1“) können, sofern der Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017 (oder jünger) verfügt, entweder
als Barzuschuss gewährt werden. Verfügt der Antragsteller über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, dann ist die Soforthilfe jedenfalls mit € 500,- gedeckelt.
Die laufende Unterstützungsleistung („Phase 2“) wird voraussichtlich anhand der tatsächlichen Umsatzeinbußen ermittelt und dabei bis zu € 2.000,- monatlich für längstens drei Monate betragen. Die Details dazu werden derzeit noch ausgearbeitet.
Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.
Anträge auf Soforthilfe („Phase 1“) können ab dem 27.03.2020, 17:00 Uhr, elektronisch unter der Internetadresse https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html gestellt werden.
Ab wann Anträge auf eine laufende Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) gestellt werden können, steht derzeit noch nicht fest.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 27.03.2020 und können sich kurzfristig ändern.
Stand: 27. März 2020
Bild: everythingpossible - Fotolia.com
Erscheinungsdatum:
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